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Unsere Satzung
Förderverein Kind und Jugend Karlsdorf-Neuthard

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen “Förderverein Kind und Jugend Karlsdorf-Neuthard“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
  • Sitz des Vereins ist Karlsdorf-Neuthard.

§ 2 Zweck

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde.
  • Der Zweck wird verwirklicht durch die Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, die Unterstützung von Eltern und Familien, die Förderung des Betreuungsangebots sowie die ergänzende Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten und Schulen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die Ziele des Vereins fördern und unterstützen möchte.
  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet
  • Mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
  • Durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird,
  • durch Ausschluss aus dem Verein oder
  • durch Streichen aus der Mitgliederliste
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
  • Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt:
    Wenn ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, ohne weitere Anhörung des Mitglieds.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  • Es wird jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Dem Vorstand können außerdem bis zu sechs Beisitzer angehören. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten (Vorstand nach § 26 BGB). Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

      Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufen der Mitgliederversammlungen
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Der Vorstand berät und beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung soll bekannt gegeben und eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift über die wesentlichen Beratungspunkte anzufertigen. Sie ist von den Vorstandsmitgliedern, die anwesend waren zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zwanzig (20) Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  • Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
  1. Entgegennahme des Jahresberichts
  2. Entgegennahme des Kassenberichts
  3. Entlastung der Vorstandschaft
  4. Wahl und Abberufung des Vorstands
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Vereinsauflösung
  7. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
  8. Beschlussfassung über Anträge
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 10 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Nr. 5 genannten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard zu, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kindern und Jugendlichen verwenden muss.
  • Der erste Vorsitzende hat dies bei der Auflösung des Vereins dem Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal zu melden.

Karlsdorf-Neuthard, 19. Februar 2019